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Wichtige Fragen und Antworten zur Einbürgerung

Es gibt viele Fragen rund um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Hier finden Sie Antworten und weitere Informationen zur Einbürgerung.

Ja, wenn Sie 16 Jahre oder älter sind, stellen Sie den Antrag selbst. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren muss grundsätzlich die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind meist die Eltern.

Den Antrag stellen Sie bei Ihrer örtlichen Staatsangehörigkeitsbehörde. Wenn Sie unsicher sind, an welche Behörde Sie sich wenden können, fragen Sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung nach, beim Bezirksamt, bei der Ausländerbehörde oder bei der Migrationsberatung in Ihrer Nähe.

Wenn Sie alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen, informieren Sie sich zunächst bei der für Sie zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde über die Antragsformulare oder Sie finden diese auf der Internetseite der Behörde. Dann füllen Sie die Formulare aus und stellen die benötigten Unterlagen zusammen. Am Ende geben Sie den Antrag mit allen Unterlagen bei Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde ab. In einigen Behörden können Sie den Antrag auch online stellen. Weitere Informationen zum Ablauf der Antragsstellung, den einzureichenden Unterlagen und Nachweisen finden Sie im Bereich „Ablauf

Die Einbürgerung kostet 255 Euro pro Person. Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, kostet die Einbürgerung in der Regel 51 Euro.

Wenn Sie die Kosten nicht bezahlen können, fragen Sie bitte direkt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Behörde, ob für Sie geringere Kosten oder eine Zahlung in Raten möglich sind.

Es können zusätzliche Kosten anfallen, zum Beispiel für den Einbürgerungstest, den Identitätsnachweis oder das Sprachzertifikat.

Wenn Sie den Antrag und alle Nachweise eingereicht haben, prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde den Antrag. Die Bearbeitungszeiten können unterschiedlich lange dauern und hängen vom Einzelfall ab. Rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von 18 Monaten und länger. In manchen Fällen fordern die Behörden auch noch weitere Nachweise von Ihnen.

Ihr Lebensmittelpunkt muss seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland liegen. Das heißt, Sie haben diese Zeit ohne Unterbrechung hier gelebt und leben noch immer hier. Es spielt keine Rolle, wenn Sie das Land für kurze Urlaubsreisen verlassen haben.

Die Zeit, in der Sie mit einer Duldung in Deutschland gelebt haben, wird nicht zu den fünf Jahren gezählt.

Die Dauer Ihres Asylverfahrens wird nur dann dazu gezählt, wenn Sie als Asylberechtigte oder Asylberechtigter im Sinne des Artikels 16 a des Grundgesetzes, als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder als subsidiär Schutzberechtigte oder Schutzberechtigter anerkannt worden sind.

Wenn Sie sich besonders um die Integration in Deutschland bemüht haben, können Sie bereits nach drei statt nach fünf Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen.

Sie brauchen grundsätzlich ausreichende Sprachkenntnisse, also das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens beim Deutsch-Test für Zuwanderer. Wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben oder zum Beispiel in Deutschland einen Schul- oder Studienabschluss haben, geht die Behörde für gewöhnlich davon aus, dass Sie ausreichend Deutsch sprechen.

Wenn Sie die deutsche Sprache bereits auf dem Sprachniveau C1 oder besser beherrschen und weitere Voraussetzungen erfüllen, kann Ihre Einbürgerung auch früher als nach fünf Jahren stattfinden.

Wenn Sie als Gastarbeiterin oder Gastarbeiter bis zum 30. Juni 1974 in die Bundesrepublik Deutschland oder als Vertragsarbeiterin oder Vertragsarbeiter bis zum 13. Juni 1990 in die Deutsche Demokratische Republik (DDR) eingereist sind, reicht es aus, dass Sie sich im Alltag in deutscher Sprache mündlich verständigen können und dies der Behörde auch nachweisen können. Diese Ausnahme gilt auch für Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner, wenn sie oder er im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen ist.

Wenn Sie sich ernsthaft und nachhaltig bemüht haben, Deutsch auf dem Niveau B1 zu lernen, es aber nicht schaffen, können Sie in Ausnahmefällen trotzdem die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Ausnahmen sind:

  • Sie sind krank oder haben eine Behinderung. Sie brauchen dann ein ärztliches Attest als Bestätigung.
  • Sie haben ein hohes Lebensalter und es fällt Ihnen deshalb sehr schwer, Deutsch zu lernen.
  • Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt für Sie einen Härtefall fest. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie es aufgrund Ihrer Lebenssituation nicht schaffen, Deutsch auf dem Niveau B 1 zu lernen, zum Beispiel weil ein Angehöriger dauerhaft pflegebedürftig ist.

In diesen Fällen müssen Sie sich aber mindestens im Alltag mündlich verständigen können. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft im Einzelfall, ob für Sie eine Ausnahme vorliegt.

Nein, nach deutschem Recht können Sie nach der Einbürgerung mehrere Staatsangehörigkeiten haben.

Allerdings kann es sein, dass in dem Land oder den Ländern Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit(en) andere rechtliche Regelungen gelten – zum Beispiel, dass Sie Ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) automatisch verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Wenden Sie sich bei Fragen dazu an die Botschaft oder ein Konsulat des Landes bzw. der Länder Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit(en).

Wenn Sie 16 Jahre oder älter sind, müssen Sie den Test ablegen und bestehen, außer für Sie gilt eine der Ausnahmen, die weiter unten aufgeführt sind. Mit einem bestandenen Einbürgerungstest weisen Sie nach, dass Sie Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland haben.

In diesen Fällen müssen Sie keinen Einbürgerungstest absolvieren:

  • Sie haben erfolgreich einen Integrationskurs abgeschlossen und den Test „Leben in Deutschland“ bestanden. Damit haben Sie Ihre staatsbürgerlichen Kenntnisse bestätigt.
  • Sie haben einen deutschen Schulabschluss.
  • Sie haben einen deutschen Studienabschluss, auch wenn Sie hier nicht zur Schule gegangen sind. Bitte fragen Sie in diesem Fall Ihre Staatsangehörigkeitsbehörde, ob Sie den Einbürgerungstest bestehen müssen.
  • Sie sind als Gastarbeiterin oder Gastarbeiter bis zum 30. Juni 1974 bzw. als Vertragsarbeiterin oder Vertragsarbeiter bis zum 13. Juni 1990 eingereist. Diese Ausnahme gilt auch für Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen sind.
  • Eine Ärztin oder ein Arzt bescheinigt, dass Sie wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder wegen Ihres hohen Alters keinen Einbürgerungstest ablegen können.

Bei Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde erfahren Sie, wo Sie an Ihrem Wohnort den Test bei einer Prüfstelle machen können. Eine Liste der Prüfstellen aus Ihrem Bundesland finden Sie auch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Der Einbürgerungstest kostet 25 Euro.

Auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge können Sie sich mit Testfragen auf den Einbürgerungstest vorbereiten.

Die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft muss seit mindestens zwei Jahren bestehen, wenn Sie die Einbürgerung beantragen. Und Sie müssen bereits seit drei Jahren rechtmäßig und regelmäßig in Deutschland leben. Sie haben dann einen sogenannten „Regelanspruch auf Einbürgerung“. Darüber hinaus gelten dieselben Voraussetzungen wie für die „Anspruchseinbürgerung“.

Wenn die Ehe bzw. Partnerschaft bereits seit drei Jahren oder länger besteht, können Sie aus Gründen des öffentlichen Interesses auch nach weniger als drei Jahren Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden.

Eine Einbürgerung unter dieser Regelung ist nicht möglich, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt der Einbürgerung bereits geschieden oder gescheitert ist. Auch wenn eine Scheidung oder Trennung geplant ist und Sie getrennt leben, ist eine Einbürgerung unter dieser Regelung nicht möglich.

Ihre minderjährigen Kinder können grundsätzlich mit eingebürgert werden, wenn alle Punkte zutreffen:

  • Sie sind sorgeberechtigt und leben mit den Kindern gemeinsam in Deutschland.
  • Die Kinder sind jünger als 16 Jahre.
  • Die Kinder können sich im Alltag in deutscher Sprache verständigen.

Kinder bis sechs Jahre müssen sich bereits die Hälfte ihres Lebens in Deutschland aufhalten. Kinder, die älter als 16 Jahre sind, können nur mit eingebürgert werden, wenn sie selbst auch alle Voraussetzungen für die deutsche Staatsangehörigkeit erfüllen.

Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner bzw. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner sowie Ihre minderjährigen Kinder können grundsätzlich mit Ihnen zusammen eingebürgert werden. Sie müssen dafür jedoch auch alle Voraussetzungen – mit Ausnahme der Aufenthaltszeit – erfüllen.

Um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten, müssen Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sichern können. Das bedeutet, Sie müssen zum Beispiel Lebensmittel, Kleidung und eine Unterkunft für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen von Ihrem Einkommen bezahlen können. Sie dürfen in der Regel kein Bürgergeld, Sozialhilfe oder Sozialgeld erhalten. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen für:

  • ehemalige Gast- oder Vertragsarbeiterinnen und -arbeiter und ihre im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehepartnerinnen oder Ehepartner, wenn sie unverschuldet Leistungen des Jobcenters oder Sozialamtes in Anspruch nehmen müssen,
  • Ausländerinnen oder Ausländer, die in Vollzeit arbeiten und dies auch innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Antrag mindestens 20 Monate lang getan haben,
  • Ehepartnerinnen oder Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen oder -partner, die in einer familiären Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind sowie einer Person leben, die in Vollzeit arbeitet.

Ausnahmen gelten zum Beispiel auch in diesen Fällen:

  • Sie sind alleinerziehend und/oder betreuen zu Hause kleine Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf und können deshalb noch nicht (wieder) oder nur in Teilzeit arbeiten.
  • Sie erhalten eine Rente in geringer Höhe und sind deswegen auf aufstockende Leistungen angewiesen, obwohl Sie eine durchgehende Erwerbsbiografie haben.

Eine Ausnahme kann auch für Menschen mit einer Behinderung oder Krankheit gelten, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig selbst finanzieren können. Die zuständige Behörde wird ihren Antrag auf Einbürgerung prüfen und kann nach Ermessen entscheiden, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Ja, wenn Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann bzw. Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihr eingetragener Lebenspartner alleine in Vollzeit erwerbstätig ist und das in mindestens 20 der letzten 24 Monate war, ist eine Einbürgerung in der Regel möglich. Wenn Sie alle weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Einbürgerung erfüllen, können Sie sich in diesem Fall einbürgern lassen, obwohl Sie nicht selbst den Lebensunterhalt erwirtschaften.

Wenn Sie wegen einer Straftat im In- oder Ausland verurteilt worden sind, ist eine Einbürgerung in der Regel nicht möglich.

Bei einer Verurteilung wegen einer geringfügigen Straftat (sogenannte "Bagatellstrafe") ist eine Einbürgerung in folgenden Fällen möglich:

  • Einmalige Verurteilungen oder Verwarnungen und Bußgelder, zum Beispiel wegen einer Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung,
  • Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen,
  • Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten auf Bewährung, wenn diese nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.

Wenn bei der Verurteilung jedoch festgestellt wurde, dass Sie die Straftat aus rassistischen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen begangen haben, ist es nicht möglich, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten.

Wenn ein Straf- bzw. Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft, müssen Sie abwarten, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind oder bis das Gericht entschieden hat. Das gilt auch für Straftaten im Ausland. Sie haben die Pflicht, der Staatsangehörigkeitsbehörde mitzuteilen, dass gegen Sie ein Straf- oder Ermittlungsverfahren läuft.

Ja, Sie müssen alle Änderungen zu Ihren ursprünglichen Angaben direkt schriftlich bei Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde melden. Zum Beispiel

  • wenn sich Ihre Adresse geändert hat,
  • wenn Sie einen anderen Nachnamen haben, weil Sie geheiratet haben,
  • wenn Sie Ihre Arbeitsstelle gewechselt oder verloren haben oder
  • wenn sich sonstige Angaben aus Ihrem Antrag geändert haben.

Meistens müssen Sie auch eine Erklärung unterschreiben, mit der Sie sich verpflichten, solche Änderungen mitzuteilen.

Ja, Sie benötigen für die Einbürgerung gültige Dokumente. Das gilt auch, wenn das Verfahren noch läuft. Bitte verlängern Sie deshalb Ihre bisherigen Dokumente.

Die Broschüre „Mein Weg zum deutschen Pass“ bietet umfassende Informationen zu den Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen, sowie darüber, wie Sie den Antrag stellen und wie das Einbürgerungsverfahren abläuft.

Einen schnellen Überblick über die Voraussetzungen für eine Einbürgerung und Antworten auf die wichtigsten Fragen zur deutschen Staatsangehörigkeit erhalten Sie hier.

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